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KFZ - Reparaturbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten
und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
Unverbindliche Empfehlung
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 03/2008
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin
anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen
Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur
Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu
nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als
24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen
Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu
erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen
kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der
Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich
und zumutbar ist.
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang
der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert
auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten
besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass
es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der
Rechnung erfolgen.
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in
bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei
Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz
zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des
Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen
Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem
Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt IX Haftung.
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt:
> Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der
Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der
Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer
nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden
nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
> Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig
verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter
oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig
verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall
abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den
Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der
Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des
Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten,
stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
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