Allgemeine Geschäftsbedingungen

KFZ - Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten 
und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.

Unverbindliche Empfehlung 
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 03/2008

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden 
    Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin 
    anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten 
    sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die 
    Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. 
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage 
    kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und 
    Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen 
    Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen 
    aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen 
    Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur 
    Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber 
    berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des 
    Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den 
  
    Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der 
    Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim 
    Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten 
    Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber 
    dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der 
    Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu 
    nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum 
    Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 
    24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem 
    Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen 
    Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten 
    für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu 
    erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der 
    Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender 
    Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober 
    Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall 
    eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch 
    bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen 
    kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der 
    Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen 
    Verdienstausfall ersetzen.

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder 
    Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund 
    hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere 
    auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die 
    tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch 
    verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich 
    und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des 
    Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang 
    der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. 
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten 
    Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt 
    werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr 
    berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch 
    anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten 
    des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene 
    Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert 
    auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des 
    Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei 
    Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt 
    eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten 
    besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute 
    Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass 
    es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie 
    eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der 
    Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des 
    Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in 
    bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und 
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die 
    Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein 
    Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem  
    Auftrag beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene 
    Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

     Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches 
     Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
     Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten 
     Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit 
     sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus 
     der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind 
     oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme 
    des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis 
    eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei 
    Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher 
   Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein  
   öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des 
   Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, 
    verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. 
    Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen 
    Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz 
    zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme 
    einer Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu 
    machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine 
    schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der 
    Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen 
    Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein 
    aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des 
    Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen 
    Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem 
    Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung 
    eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes 
    Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden 
    Eigentum des Auftragnehmers.

7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche 
    gilt Abschnitt IX Haftung.

 

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden 
    aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer 
    beschränkt:

>  Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der 
    Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren 
    Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf 
    deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf 
    den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der 
    Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene 
    Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer 
    nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere 
    Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die 
    Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht 
    ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.

    Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein 
    öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in 
    Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden 
    nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu 
    erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes 
    Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:

>  Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig 
    verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter 
    oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig 
    verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall 
    abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des 
    Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer 
    Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen 
    und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit 
    verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden 
    Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den 
    Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, 
    Körper und Gesundheit.

X. Eigentumsvorbehalt

    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des 
    Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran 
    bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

    (Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)

1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der 
   Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der 
   Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des 
   Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich 
   nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens 
    gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts und 
   Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg 
    beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, 
    stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

XII. Gerichtsstand

   Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit 
   Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher 
   Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der 
   Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß 
   seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein 
   Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt 
   ist.

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